Anforderungen an Schutzbelüftungsanlagen
Schutzbelüftungsanlagen oder auch Anlagen zur Atemluftversorgung müssen Maschinenführer bei Arbeiten in kontaminierten Arbeitsbereichen zuverlässig vor Schadstoffen und Giften schützen. Um diesen Gesundheitsschutz zu gewährleisten, gibt es einige nationale und internationale Regelwerke, die teilweise vergleichbar sind.
Technische Anforderungen
In Deutschland gilt für Baumaschinen, die kontaminierten Arbeitsbereichen unterwegs sind, die DGUV Information 201-004. Sie ist identisch mit der älteren BGI 581.In diesem Regelwerk wurde definiert, wie Fahrerkabinen, Filteranlagen und Atemdruckluftanlagen beschaffen sein müssen, um die Gesundheit des Fahrers bei Arbeiten in schadstoffbelasteten Bereichen nicht zu gefährden. Sie gibt vor, wie die Atemluftversorgungsanlagen technisch gestaltet sein müssen, um einen möglichst gefahrlosen Betrieb bei Beachtung der einschlägigen Regeln zu gewährleisten.
Die DGUV Information 201-004 gibt folgende Mindestanforderungen für Atemluftversorgungsanlagen inklusive der Kabinen vor:
- In der Fahrerkabine muss mit der gereinigten Luft ein Überdruck zwischen 100 und 300 Pascal aufgebaut werden.
- Innenraum der Kabine muss durch eine geeignete Einrichtung klimatisiert werden können.
- Die Umluft in der Kabine muss durch einen Schwebstofffilter der Filterklasse H13 gefiltert werden.
- Eine Überdruckanzeige soll den Bereich von 0 Pascal bis 400 Pascal darstellen.
- In der Kabine muss eine Warnleuchte und eine Hupe vorhanden sein, die dem Maschinenführer einen Druckabfall unter 100 Pascal bzw. einen Druckanstieg über 300 Pascal anzeigt. Diese muss in weniger als 5 Sekunden ansprechen.
- In der Fahrerkabine muss an leicht erreichbarer Stelle ein geeignetes Fluchtfiltergerät vorhanden sein.
- Filteranlagen müssen gefahrenfrei transportiert werden können.
- Durch den Anbau der Filteranlage dürfen
Zugänge zu anderen Wartungs- und Kontrollstellen auf Baumaschinen nicht behindert werden,
Überrollschutzaufbauten (ROPS, TOPS) und Schutzdächer (FOPS) in ihrer Schutzwirkung nicht beeinträchtigt werden. - Die zugeführte Reinluftmenge muss zwischen 12 und 120 m³ pro Person und Stunde betragen.
- Eine grüne Lampe außerhalb der Fahrerkabine muss die ordnungsgemäße Funktion der Anlage anzeigen.
- Filteranlagen müssen mindestens aus folgenden Bauteilen bestehen:
- 1. Gebläse
- 2. Vorfilter: Grobstaubabscheider
- 3. Partikelfilter: Schwebstofffilter der Klasse H13 nach DIN 1822
- 4. Gasfilter: Filter gegen gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe
- 5. Filteraufnahmegehäuse
- Filter müssen in Strömungsrichtung in der Reihenfolge
- Vorfilter,
- Partikelfilter,
- Gasfilter angeordnet sein.
- Die Filteranlage muss so hergestellt sein, dass
- ein dauerhafter Dichtsitz der Filter im Gehäuse gewährleistet ist
- Abgase nicht in die Fahrerkabine gesaugt oder gedrückt werden können.
- Im Sichtfeld des Maschinenführers muss eine Kontrollanzeige vorhanden sein, die angezeigt, dass der Partikelfilter und ggf. der Gasfilter eingelegt sind.
- Die Erstmontage darf nur durch den Hersteller erfolgen.
- Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachlich geeigneten Personen vorgenommen werden.
- Fahrerkabinen mit Atemluftversorgungsanlagen müssen nach der Montage, jeder Instandhaltung aber mindestens einmal im Jahr von einem Sachkundigen geprüft werden.