Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 04/2021
1.
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen.
1.2 Entgegenstehende Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
1.3 Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass sie im Einzelfall noch einmal gesondert vereinbart werden müssen.
2.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns Zwischenverkauf vor.
2.2 Liefertermine, Festpreise und sonstige zugesicherte Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2.3 Von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerungen berechtigen uns, die Lieferungen für die Dauer der eingetretenen Verzögerungen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
2.4 Die von uns angebotenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.5 Skontoabzüge sind nicht zulässig. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden von uns nachgefordert.
3.
3.1 Für Mängel der von uns gelieferten Waren und für mangelhafte Leistungen haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche, insbesondere solcher auf Schadensersatz und Folgeschäden nach BGB, soweit uns der Mangel schriftlich unverzüglich angezeigt wird.
4.
4.1 Alle gelieferten Waren unterliegen ausschließlich dem erweiterten bzw. verlängerten Eigentumsvorbehalt.
4.2 Das Eigentum an den Liefergegenständen geht erst dann auf den Käufer über, wenn er sämtliche Forderungen aus den mit uns bestehenden Geschäftsverbindungen getilgt hat.
4.3 Veräußert der Käufer die gelieferte Ware vorher, so tritt er hiermit alle ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Kunden an uns in Höhe der uns zustehenden Forderungen ab.
4.4 Konsignationsware ist als unser Eigentum zu kennzeichnen und gesondert zu lagern.
4.5 Der Empfänger unserer Ware bzw. Leistungen hat uns von allen Maßnahmen Dritter, die unsere Rechte gefährden (Pfändungen etc.) unverzüglich zu informieren.
5.
5.1 Mehrkosten für nachträglich geforderte Änderungen des uns erteilten Auftrages trägt der Besteller.
6.
6.1 Es gilt deutsches Recht.
6.2 Gerichtsstand ist Dorsten.
Ergänzung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen (z.B. Montage, Wartung und Reparatur)
Stand 06/2021
1. Mitwirkung des Kunden
1.1 Der Auftraggeber trägt auf eigene Rechnung und Gefahr dafür Sorge, dass dem Personal des Auftragnehmers die Ausführung der Arbeiten ermöglicht wird. Er stellt unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsvorschriften und anderer Vorsorgemaßnahmen die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung und leistet persönlich oder über den/die von ihm zu Verfügung gestellten Vertreter die erforderliche Unterstützung.
1.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen und Bedingungen, die für die vom Auftragnehmer durchzuführenden Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig und ordnungsgemäß vorhanden sind. Die Einrichtungen und sonstigen in diesem Rahmen durchzuführenden Aktivitäten gehen jederzeit auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Zu diesen gehören:
a. Unterrichtung und Überwachung unseres Personal über spezielle Sicherheitsvorschriften.
b. Bereitstellung von technischen Geräten und Hilfskräften. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Hilfskräfte.
c. Bereitstellung eines wettergeschützten Arbeitsplatzes für den Zeitraum der Dienstleistungen (z.B. Montage oder Reparatur) mit Beleuchtung, Heizung, elektrischem Strom und einer Freigabe für Brennarbeiten (Schweiß- und Trennarbeiten). Notwendiger Mehraufwand kann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
d. Reinigung des Fahrzeugs vor dem Beginn der Arbeiten. Es dürfen keine Anhaftungen am Fahrzeug vorhanden sein. Notwendige Reinigungsarbeiten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
e. Die Dichtungen an Fenster und Türen des Fahrzeugs müssen in einwandfreiem Zustand sein. Zur Abdichtung der Kabine werden Dichtmittel verwendet, die möglichst neutral vernetzend sind und einen möglichst geringen Einfluss auf die Umgebung haben.
f. Bereitstellung von Aufenthaltsräumen (mit Heizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitären Anlagen) und Erster Hilfe.
1.3 Der Auftraggeber muss gewährleisten, dass die Arbeiten unmittelbar nach Ankunft aufgenommen werden können und ungestört bis zur Abnahme ausgeführt werden können.
2. Preis und Zahlung
2.1 Wenn Leistungen, gleich welcher Art, von mehr als € 5000,- erbracht sind, kann der Auftragnehmer eine Abschlagszahlung anfordern.
2.2 Materialkosten werden zu Tagespreisen in Rechnung gestellt.
2.3 Ist die Abrechnung nach Arbeitsstunden vereinbart, gilt eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bzw. 8 Stunden pro Tag für die Arbeit-, Warte- und Reisezeit sowie tägliche Wegezeit zwischen Arbeitsstelle und Unterkunft.
2.4 Die ersten beiden Überstunden täglich, sowie die ersten beiden Samstagstunden werden mit 25% Aufschlag berechnet. Für die dritte und jede weitere Überstunde am Arbeitstag, sowie die dritte und jede weitere Samstagsstunde fallen 50% Aufschlag an.
2.5 An Sonn- und Feiertagen sind Arbeiten nur in besonderen Notfällen zu besonderen Bedingungen möglich. Die zu lösenden Aufgaben werden mit Fremd- und/oder Eigenpersonal bearbeitet.
2.6 Fahrkosten werden für jeden gefahrenen Kilometer mit PKW oder Servicewagen berechnet. Jede weitere oder andere Art der Beförderung wird gegen Beleg abgerechnet.
2.7 Bei Aufträgen die keine Übernachtung erforderlich machen berechnen wir den Stundenauslösesatz, bei Aufträgen die Übernachtung erforderlich machen, den Tagesauslösungssatz. Überschreiten die tatsächlichen Übernachtungskosten den Tagesauslösungssatz so werden diese gegen Beleg abgerechnet.
3. Nicht durchführbare Montage-, Wartungs- oder Reparaturleistung
3.1 Erbrachte Leistungen, die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags oder Angebots notwendig sind, werden gegen entsprechenden Beleg dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3.2 Wenn Arbeiten aus Gründen nicht ausgeführt werden können, die dem Bereich des Auftraggebers zuzuordnen sind, werden diese gegen entsprechenden Beleg dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dazu gehören:
a. Der gemeldete Fehler ist nicht reproduzierbar.
b. Ersatzteile sind nicht zu beschaffen.
c. Der vereinbarte Termin vom Kunden versäumt wird.
d. Der Auftrag wird weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin oder während der Ausführung der Arbeiten vom Kunden storniert oder geändert.
3.3 Das Montageobjekt wird im Falle einer nicht ausführbaren Dienstleistung nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden wieder in den Ursprungszustand versetzt, es sei denn, die Arbeiten waren zur Erfüllung des ursprünglichen Auftrags nicht notwendig.
3.4 Ist eine Dienstleistung nicht möglich, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Montageobjekt, für Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden abseits des Montageobjekts, egal welcher Rechtsgrund vom Kunden angeführt wird.
4. Fristen und Verzögerungen
4.1 Die Angaben von Montage- und Reparaturzeiten basieren auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
4.2 Verbindliche Fristen können erst vereinbart werden, wenn Art und Umfang der Arbeiten beim Montageobjekt bekannt sind.
4.3 Zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich erteilte Aufträge verlängern die Montage- oder Reparaturzeiten entsprechend.
4.4 Eine verbindliche Frist gilt eingehalten, wenn der Montage- oder Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden zum Probelauf bereit steht.
4.5 Verzögert sich die Montage durch höhere Gewalt oder durch den Eintritt von Umständen, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet sind, verlängert sich der Montage- oder Reparaturzeitraum.
4.6 Erwächst dem Kunden infolge eines Verzugs bei einem verbindlich zugesagten Montage- oder Reparaturfrist, so ist dieser berechtigt, für jede volle Woche der Verzögerung eine Verzugsentschädigung von 0,5%, in Summe aber maximal 5,0% des Gesamtpreises für die einzelne Montage oder Reparatur zu verlangen.
4.7 Lässt der Auftragnehmer eine Frist des Kunden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle zur Leistungserbringung verstreichen, ist der Kunde gemäß der gesetzlichen Vorgaben zum Rücktritt berechtigt. Von diesem Recht muss der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Gebrauch machen.
5. Abnahme und Mängelansprüche
5.1 Unmittelbar nach Fertigstellung der Dienstleistung (Montage, Reparatur o.ä.) ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet.
5.2 Der Auftragnehmer ist zur Behebung von Mängeln, die nicht vertragsgemäß sind, verpflichtet, sofern nicht der Mangel nicht unerheblich für den Kunden ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.
5.3 Aus einem nicht wesentlichen Mangel kann der Kunden die Abnahme nicht verweigern.
5.4 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 Werktagen als erfolgt.
5.5 Mit der Abnahme der Montage oder Reparatur entfällt die Haftung für erkennbare Mängel.
5.6 Nach Abnahme der Montage oder Reparatur haftet der Auftraggeber unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden, indem er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde ist verpflichtet, festgestellte Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.7 Nimmt der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen am gelieferten Gerät vor, entfällt die Haftung des Auftragnehmers für daraus entstehende Folgen.
5.8 Nur wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist oder unverhältnismäßig große Schäden drohen, ist der Kunde unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist an den Auftragnehmer berechtigt, einen Mangel selbt oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer einen Kostenersatz zu fordern.
5.9 Die Kosten der Beseitigung von berechtigten Mängelbeanstandungen trägt der Auftragnehmer, soweit ihm hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.
6. Haftung und Haftungsausschluss
6.1 Für Schäden am Gegenstand der Dienstleistung haftet der Auftragnehmer nur bis in Höhe des vereinbarten Preises für die Dienstleistung. Der Auftragnehmer hat die Wahl auf seine Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten.
6.2 Für Schäden außerhalb des Gegenstands der Dienstleistung selbst haftet der Auftragnehmer, unabhängig vom Rechtsgrund nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit der Geschäfts- oder Betriebsleitung,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
d. die Mängel, die er arglistig verschwiegen hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage,
f. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
6.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle der leichten Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
6.4 Alle Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten nach der erbrachten Dienstleistung.
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